Die Satzung

Förderverein Kulturhaus Klosterkirche (KUK) E.V.

Der Verein führt den Namen "Förderverein Kulturhaus Klosterkirche e.V. (KuK)". Er hat seinen Sitz in Pfullingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung der Kunst und Kultur. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur ideellen und finanziellen Förderung und Pflege des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und der Kunst und Kultur.

Der "Förderverein Kulturhaus Klosterkirche e.V. (KuK)“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Fördervereins Kulturhaus Klosterkirche e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Fördervereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins Kulturhaus Klosterkirche e.V. (KUK) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Fördervereins Kulturhaus Klosterkirche e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes oder zur Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Darüber beschließt die dafür einzuberufende Mitgliederversammlung.

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Deren Festsetzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und EMailadresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen), Bankverbindung und Sepa-Lastschrift -Mandat. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.

    Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem/ der Vorsitzenden und dem/der stellvertretende/n Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Zusätzlich können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal öffentlich statt. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Fördervereins Kulturhaus Klosterkirche e.V. (KUK) erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. - Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • die Entgegennahme des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • die Entlastung des Vorstands und des/der Kassierers/in
  • die Wahl des Vorstands (einschließlich des erweiterten Vorstands - alle zwei Jahre)
  • die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen (alle zwei Jahre)
  • die Geschäftsordnung des Vereins
  • die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Pfullingen erfolgen.

Bei Wahlen und bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der gültigen Stimmen der Anwesenden erforderlich. - Änderungen des Vereinszwecks können nur in einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Über die Veröffentlichung von Beschlüssen entscheidet der Vorstand.

Die vorstehende Satzung wurde am 4. Mai 2017 von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen.

Sie wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11. April 2024 geändert in § 2 sowie daraus abgeleitet § 1, § 3 und § 6 und ergänzt in §5, § 10 und § 7, Absatz 2.

Pfullingen, den 26.04.2024

Margrit Vollmer-Herrmann (Vorsitzende)
Bettina Bamberg (stellv. Vorsitzende)